5.3.14 Verjährung und Verfall wichtiger erbrechtlicher Ansprüche
Auch das schwedische Zivilrecht unterscheidet zwischen Verjährung und Verfall.
Die Verjährung (preskription) ist im Verjährungsgesetz (Preskriptionslag SFS 1981:130) geregelt und ähnelt in ihrer Ausgestaltung dem österreichischen Verständnis dieses Rechtsinstitutes: Die Verjährung wird im Prozess nicht von Amts wegen beachtet, sondern muss eingewendet werden. Sie führt – wie im österreichischen Recht – zum Untergang des Klagerechts (PreskrL 8 § st. 1), lässt jedoch eine Naturalobligation zurück, welche wirksam erfüllt werden kann. • [Fußnote: Agell/Malmström, Civilrätt, 18. Auflage, (2003) 201.] Außerdem kann mit einer verjährten Forderung gegen eine nicht verjährte Forderung aufgerechnet werden (kvittning), solange Forderung und Gegenforderung sich zu einem Zeitpunkt in der Vergangenheit gegenübergestanden haben, in welchem die Gegenforderung noch nicht verjährt war (PreskrL 10 §). Die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen beträgt 10 Jahre (PreskrL 2 § st. 1), kürzer ist sie insbesondere für Forderungen gegen Konsumenten (PreskrL 2 § st. 2).