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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.4.6 Pflichtteilsrecht

Gem § 26 Abs 3 Tiroler HöfeG wird das Pflichtteilsrecht durch die Erbteilungsvorschriften nicht berührt.

Der Pflichtteilsberechnung ist in den im Abs 2 leg cit genannten Fällen (der gewillkürten Rechtsnachfolge von Todes wegen) der Übernahmswert des Hofes (des erledigten Anteils) iSd § 21 leg cit zugrunde zu legen.

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