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Dokument-ID: 882077
8.1.10 Rechtswirkung der Inventarisierung auf Miterben (§ 807 ABGB)
Wenn auch nur einer von mehreren Miterben die Erbschaft bedingt antritt, ist ein Inventar nach § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG zu errichten. In diesem Fall tritt die Haftungsbeschränkung auch für die unbedingt erbantrittserklärten Erben ein.