© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Vorwort des Herausgebers

Ich darf Ihnen die aktuelle Ergänzungslieferung des „Handbuch Erbrecht“ vorstellen:

Diese beinhaltet zunächst einen Fachbeitrag zum Thema „Nachlassplanung mittels Ehepakten“. Es ist spannend, sich zu vergegenwärtigen, dass ein Ehevertrag durchaus ein Instrument der Nachlassplanung sein kann, verbleibt doch beispielsweise bei der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten die eine Hälfte des gemeinsamen Vermögens im Eigentum des überlebenden Ehegatten, und nur die andere Hälfte fällt in die Verlassenschaft, was – soweit dies gewünscht ist – Pflichtteilsansprüche von Kindern entsprechend reduziert. Dieser Effekt kann mit einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall sogar erreicht werden, ohne dass bereits zu Lebzeiten eine Gütergemeinschaft bestanden haben müsste. Allerdings, und darauf weist der Fachbeitrag ebenfalls hin, kann die Einräumung einer Gütergemeinschaft unter Umständen einer Schenkung gleichzuhalten sein, was daher einen Anspruch auf den Ergänzungspflichtteil begründet. Mehrere Muster mit Varianten von verschiedenen Ehepakten samt Erläuterungen runden diesen Fachbeitrag ab.

Ein weiterer, sehr ausführlicher Fachbeitrag widmet sich minderjährigen und sonstigen schutzberechtigten Personen im Zusammenhang mit Erbrecht und letztwilligen Verfügungen, und behandelt, um nur ein Beispiel aus der breiten Palette herauszugreifen, Vor- und Nacherbschaften, wenn Minderjährige bzw Schutzbefohlene im Spiel sind. Der Fachbeitrag legt auch ausführlich die Grundlagen von Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit sowie der Bestellung von Erwachsenenvertretern dar.

In einem gewissen thematischen Zusammenhang damit steht ein weiterer Fachbeitrag, der Kuratoren im Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren behandelt. Hier denkt man natürlich zunächst an den Verlassenschaftskurator, dessen Bestellungsvoraussetzungen, Wirkungsbereich und Entlohnungsanspruch eingehend geschildert wird. Es gibt aber beispielsweise auch den Separationskurator, der Vermögen, das der Nachlassseparation gem § 812 ABGB unterliegt, verwaltet, dies sogar nach der Einantwortung, soweit die Voraussetzungen für die Nachlassseparation weiter bestehen.

Schließlich widmet sich ein Fachbeitrag steuerlichen Aspekten im Zusammenhang mit Schenkung, Erbe und Verlassenschaft. Während man durchaus am Radar hat, dass bei Schenkung und letztwilligem Erwerb von Liegenschaften Grunderwerbsteuer anfällt, ist es vielleicht weniger naheliegend, dass auch bei einer Schenkung ein Veräußerungsvorgang verwirklicht sein kann, der Immobilienertragsteuer auslöst, und zwar dann, wenn die mitübernommenen liegenschaftsbezogenen Verbindlichkeiten mehr als 75 % des Verkehrswertes der Liegenschaft ausmachen. Bei der Veräußerung einer geerbten Liegenschaft durch den Erben kommt ImmoESt immer dann ins Spiel, wenn der Erbe nicht selbst die Voraussetzungen für die Hauptwohnsitzbefreiung erfüllt. Statistisch recht häufig wird es sich hier um „Altvermögen“ handeln, bei dem der letzte entgeltliche Erwerb vor dem 31.03.2002 erfolgt ist. Hier kommt es ab dem 01.01.2027 zu einer Herabsetzung der bisher mit 86 % des Veräußerungserlöses pauschalierten Anschaffungskosten auf 80 %, was durchgerechnet zu einer Erhöhung der ImmoESt von 4,2 % auf 6 % des Verkaufserlöses führt.

Schließlich präsentiert auch diese Ergänzungslieferung aktuelle OGH-Entscheidungen.

Hier ist zunächst die Entscheidung 2 Ob 89/26s hervorzuheben, in der es um die Frage der Erbunwürdigkeit gem § 541 Z 2 ABGB wegen der Zufügung schweren seelischen Leides in verwerflicher Weise bei Unterbringung des bereits mittelgradig dementen Erblassers in einem Pflegeheim ging. Die Vorinstanzen hatten zwar festgestellt, dass der Erblasser in dem Pflegeheim unglücklich war und nach Hause wollte, sahen den Tatbestand des § 541 Z 2 ABGB aber nicht verwirklicht. Damit überschritten sie, so der OGH, den ihnen zukommenden Beurteilungsspielraum jedoch nicht.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sprach der OGH in der Entscheidung 2 Ob 96/26w aus, dass der Erbansprecher, der im Verfahren über widersprechende Erbantrittserklärungen unterlegen ist, auch dann keine umfassende Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren (mehr) erlangt, wenn er Vermächtnisnehmer dreier Grundstücke ist: Dies verschafft ihm nämlich lediglich die Stellung eines Nachlassgläubigers.

Der Verfahrenserleichterung dürfte schließlich dienlich sein, dass gemäß der Entscheidung 2 Ob 98/26i unschlüssige Erbantrittserklärungen (ohne weiteres) abgewiesen dürfen. Sie lösen also, wenn ihnen eine damit nicht vereinbare Erbantrittserklärung gegenübersteht, nicht das Verfahren über widersprechende Erbantrittserklärungen gem §§ 160 ff AußStrG aus.

Ich wünsche Ihnen viele nutzbringende Erkenntnisse bei der Verwendung der aktuellen Ergänzungslieferung und verbleibe

mit besten Grüßen

Dr. Wolfgang Schöberl