2.3.7 Verweisende Verfügung (§ 585 ABGB)
testamentum mysticum
Verweist der Erblasser in seinem Testament auf eine andere Urkunde oder einen Zettel, ist diese Anordnung nur gültig, wenn diese Urkunde alle Gültigkeitserfordernisse einer letztwilligen Verfügung aufweist (sog testamentum mysticum; RS0012465). Verweist der Erblasser in einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung auf eine Urkunde, muss diese Urkunde vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein oder dieses Schriftstück muss den Formerfordernissen einer fremdhändigen Verfügung entsprechen.