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Dokument-ID: 881995
7.3.6 Schenkungen an Pflichtteilsberechtigte (§ 783 ABGB)
Antragsberechtigung
Die Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil soll jeder, der zur Leistung des Pflichtteils verpflichtet ist, verlangen können. Dies sind die Erben und Vermächtnisnehmer, letztere aber nur soweit sie zur Pflichtteilserfüllung gem § 764 Abs 2 ABGB verpflichtet sind, da die Verlassenschaft zur Pflichtteilsdeckung nicht ausreicht oder sie aufgrund der Erklärung des bedingt erbantrittserklärten Erben der Kürzung ihrer Vermächtnisse gem § 692 ABGB unterliegen.