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Neu Dokument-ID: 1192792

Oliver Frohner - Alexandra Cervinka | Praxiswissen | Fachbeitrag

21.12.2 Adoptionswirkungen

Die Wirkungen der Annahme sind grundsätzlich in §§ 197 ff ABGB geregelt:

Zwischen dem Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem Wahlkind und dessen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Annahme minderjährigen Nachkommen andererseits entstehen mit diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte, wie sie durch die Abstammung begründet werden (§ 197 Abs 1 ABGB).

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