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Dokument-ID: 692671
1.4.9 Schiedsklauseln
Der Gesetzgeber sieht die Schiedsgerichtsbarkeit als eine gleichwertige Alternative zur staatlichen Gerichtsbarkeit an. Dies jedenfalls so lange, wie eine unabhängige und unparteiliche Rechtsprechung gewährleistet wird. Der Erblasser hat daher die Möglichkeit, von Todes wegen eine Schiedsklausel anzuordnen. Danach kann die Entscheidung im Streitfall den ordentlichen Gerichten entzogen und auf ein sog Schiedsgericht übertragen werden.