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Dokument-ID: 534756
Art 5 VO 650/2012
Gerichtsstand des gewählten Rechtes
Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien mittels Gerichtsstandsvereinbarung festlegen, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen (Abs 1).