4.1.2 Zeitlicher Anwendungsbereich und Übergangsbestimmungen
Soweit das Ptké keine abweichenden Regelungen trifft, sind die Bestimmungen des Ptk über das Erbrecht auf erbrechtliche Sachverhalte einschließlich der gesetzlichen Erbfolge anzuwenden, bei denen der Erblasser nach Inkrafttreten des Ptk, somit am 15.03.2014 oder danach, verstorben ist und somit der Zeitpunkt des Erbfalls nach dem Inkrafttreten des Ptk liegt. Liegt der Todeszeitpunkt des Erblassers vor diesem Datum, sind weiterhin die Bestimmungen des Ptk 1959 anzuwenden, sofern die neue Rechtslage nicht günstiger ist, etwa hinsichtlich der Gültigkeit eines nach alter Rechtslage ungültig gewesenen Testaments (§ 58 Abs 2 Ptké).