© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1129135

Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.4 Rentenvermächtnis (§ 687 ABGB)

Abgrenzung Unterhaltsvermächtnis/Rentenvermächtnis

Ob ein Vertrag eine Unterhaltsrente oder eine einfache Geldrente aussetzt, richtet sich danach, ob diese Rente von vornherein fest bestimmt ist oder sich nach den wechselnden Bedürfnissen des Berechtigten richtet. Dieselbe Unterscheidung trifft für Unterhaltsvermächtnisse (§ 672 ABGB) gegenüber Rentenvermächtnissen (§ 687 ABGB) zu. Daran ändert auch die Hervorhebung des Zweckes oder Beweggrundes nichts, durch ein Rentenvermächtnis dem Legatar den Unterhalt zu sichern, wenn durch dieses Motiv nicht auch der Inhalt der Zuwendung ergriffen wird. Rentenvermächtnisse und vertraglich zugesicherte Geldrenten, die keine Unterhaltsrenten darstellen, sind nicht aufwertungsfähig. Auf solche Geldrentenforderungen ist § 406 ZPO unanwendbar (JBl 1960, 156, OGH 8.6.1949, 2 Ob 217/49).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop