2.1.3 Der Einigungsversuch
Bei Vorliegen von widerstreitenden Erbantrittserklärungen schreibt der Gerichtskommissär eine Einigungstagsatzung aus. Der Gerichtskommissär muss darauf hinwirken, dass die widersprechenden Erbantrittserklärungen in Einklang gebracht werden. Zu diesem Zweck werden die Parteien zu einer Einigungstagsatzung eingeladen. Gehen die Erbansprecher davon aus, dass eine Einigung von vorneherein nicht möglich ist bzw der Einigungsversuch sinnlos ist, können die Erbansprecher auf die Durchführung einer Einigungstagsatzung verzichten.