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Dokument-ID: 692697
1.7.2 Ordentlicher Pflichtteil
Gem § 2317 Abs 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch mit dem Erbfall. Ein Anspruch auf den ordentlichen Pflichtteil besteht dann, wenn der übergangene Anspruchsteller zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, keinen Verzicht erklärt hat und der Anspruch nicht ausgeschlossen (§§ 2333 ff BGB) oder verjährt (§ 2332 BGB) ist.