© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 822030

Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.5.4 Zuwendung des Pflichtteils

Anrechnung

Da der Pflichtteil dazu dient, den nächsten Angehörigen des Erblassers sowie seinem Ehegatten eine gesetzlich festgelegte Mindestbeteiligung am Nachlass sicherzustellen, hat sich die pflichtteilsberechtigte Person alles auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was sie aus dem Nachlass aufgrund irgendeines Titels erhält sowie alle vom Erblasser erhaltenen unentgeltlichen Zuwendungen, sofern diese zur Berechnungsgrundlage des Pflichtteils gehören (§ 7:83 Abs 1 Ptk). Insofern ist der testamentarische Erbe nur dann und nur insoweit durch den Pflichtteil belastet, als die pflichtteilsberechtigte Person nicht bereits unentgeltliche oder letztwillige Zuwendungen des Erblassers zumindest in Höhe des Pflichtteils erhalten hat. Wird eine pflichtteilsberechtigte Person durch einen ihrer Nachkommen repräsentiert (etwa infolge einer gültigen Enterbung), hat sich dieser Nachkomme auf seinen Pflichtteil den Wert aller unentgeltlichen Zuwendungen des Erblassers an ihn und den repräsentierten Vorgänger anrechnen zu lassen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Handbuch Erbrecht in unserem Shop! Zum Shop