11.5 Gestaltung der Stiftungserklärung anhand des Stiftungszwecks
Der Stifter ist gehalten, den Stiftungszweck in der Stiftungsurkunde zu definieren (§ 9 Abs 1 Z 2 PSG).
Ebenso wie die Festlegung von Begünstigten zum Mindestinhalt der Stiftungsurkunde gehört, ist die Bestimmung eines Stiftungszwecks wesentliche Voraussetzung für die wirksame Errichtung der Privatstiftung. Im verbandsrechtlichen Sinn wird als Zweck jenes gemeinsame Ziel verstanden, welches erreicht werden soll (OGH 23.01.2003, 6 Ob 81/02h; Jud/Zierler, Die Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichbarkeit bzw Erreichung des Stiftungszwecks, NZ 2007/51); umgelegt auf die eigentümliche Stellung der Privatstiftung innerhalb des österreichischen Gesellschaftsrechts ist der Zweck als jenes Ziel zu verstehen, welches der jeweilige Stiftungsvorstand sowie sonstige zur Umsetzung des Stifterwillens berufenen Organe zu erreichen haben. Der Stiftungszweck ist die Richtschnur des Organhandelns (Arnold, PSG-Kommentar², § 1, Rz 11). Aus diesem Grund muss der Stiftungszweck auch präzise formuliert werden: Es muss für den Stiftungsvorstand und auch einen allfälligen Beirat nachvollziehbar sein, welches Ziel der Stifter durch die Vermögenswidmung verfolgt und ob für Entscheidungen des Stiftungsvorstands/Beirats Platz bleibt. Im Unterschied zum Stiftungszweck ist der Gegenstand der Privatstiftung jene Tätigkeit, mit welcher der Zweck verfolgt wird. Auch diesbezüglich kann der Stifter Vorgaben machen. Je unschärfer die Zielvorgabe ist, desto größer wird der Einfluss der in der Stiftungserklärung vorgegebenen Tätigkeit auf den Stiftungszweck sein (Jud/Zierler, Die Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichbarkeit bzw Erreichung des Stiftungszwecks, NZ 2007/51), soweit sich der Zweck aus den Tätigkeiten überhaupt ableiten lässt. Ist dies nicht der Fall, ist die Privatstiftung jedenfalls nicht eintragungsfähig. Ist nur der Zweck vorgegeben, hat der Stiftungsvorstand freie Hand, den Gegenstand der Privatstiftung zu bestimmen, solange er gesetzlich zulässig ist.