25.3 Endigungsgründe
Die Frage nach dem Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist aufgrund der unterschiedlichen Endigungsarten differenziert zu beantworten. Das Amt des Testamentsvollstreckers endet grundsätzlich durch die vollständige Erledigung der ihm übertragenen Aufgabe. Das Amt des Testamentsvollstreckers wird in der Regel jedoch nicht mit der Beendigung des Abhandlungsverfahrens enden, weil er auch weiterhin über die Vollziehung des letzten Willens der verstorbenen Person zu wachen hat (so bereits OGH 8 Ob 141/68).