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Dokument-ID: 1016063
3.6.2 Abgeltung für Mitarbeit
Gem § 11 Abs 3 Kärntner ErbhöfeG haben diejenigen übrigen Miterben, die auf dem Erbhof mitgearbeitet haben, Anspruch auf angemessene Abgeltung ihrer in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen geleisteten Dienste; dabei ist auf Art, Umfang und Dauer der Mitarbeit und auf die örtlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.