3.10 Wann bleibt die Beihilfe zur Selbsttötung weiterhin strafbar?
Kurzüberblick |
Im Rahmen der Erlassung des Sterbeverfügungsgesetzes wurde auch die Strafbarkeit der Hilfeleistung zur Selbsttötung in § 78 Abs 2 StGB neu geregelt: Die physische Hilfeleistung zur Selbsttötung ist demnach bei bestimmten Personengruppen sowie unter bestimmten Umständen weiter mit Strafe bedroht. Zu den geschützten Personengruppen zählen minderjährige Personen und solche, die nicht an einer Krankheit iSd § 6 Abs 3 des StVfG leiden. Unter die strafwürdigen Umstände fallen die Hilfeleistung aus einem verwerflichen Beweggrund und wenn die sterbewillige Person nicht gem § 7 StVfG ärztlich aufgeklärt wurde. Unabhängig davon bleibt auch die Verleitung eines anderen zur Selbsttötung unverändert strafbar. Die Strafdrohung beträgt in allen Fällen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. |