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Birgit Zettel | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4.1 Erbverträge (§ 602 ABGB)

Anwendungsbereich

Im Erbvertrag beruft der Verstorbene seinen Ehepartner/eingetragenen Partner/Verlobten oder beide sich gegenseitig zum Erben. Der Erbvertrag ist daher nur unter Eheleuten oder Brautleuten unter der Bedingung der nachfolgenden Heirat zulässig.

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