4.3.3 Ungültigkeit von Testamenten
Anfechtung
Die Ungültigkeit eines Testaments tritt nicht von selbst ein, sondern muss geltend gemacht werden. Somit sind allfällige formelle oder inhaltliche Mängel – soweit sie nicht die zuvor genannten Mindesterfordernisse berühren, um überhaupt als Testament gelten zu können – nicht als Nichtigkeit des Testaments anzusehen, sondern führen lediglich zu dessen Anfechtbarkeit. Daraus folgt, dass formelle oder inhaltliche Mängel der letztwilligen Verfügung weder vom Notar noch vom Gericht amtswegig wahrzunehmen sind (es sei denn, das Gesetz ordnet dies ausnahmsweise explizit an, wie bei der Feststellung der Mindesterfordernisse für letztwillige Verfügungen), sondern lediglich über eine entsprechende Einwendung einer durch die Verfügung in seinen Rechten berührten Person (§ 7:37 Abs 1 Ptk). Zur Anfechtung ist berechtigt, wer im Falle der Feststellung der Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Testaments selbst erben würde oder von einer ihm mit der letztwilligen Verfügung auferlegten Pflicht oder sonstigen Last befreit werden würde (§ 7:37 Abs 2 Ptk). Hierzu zählen jedenfalls die gesetzlichen Erben. Nach der Rechtsprechung zählen zum Kreis der anfechtungsberechtigten Personen auch Pflichtteilsberechtigte und bestimmte Vermächtnisnehmer.