4.3 Letztwillige Verfügungen
Bereits das Ptk 1959 ging vom Grundsatz der Testierfreiheit aus. Dieser Grundsatz wurde auch im aktuellen Ptk beibehalten, das in § 7:10 festlegt, dass der Erblasser für den Fall seines Todes über sein Vermögen oder einen Teil desselben mit einer Verfügung von Todes wegen frei verfügen kann. Der Erblasser kann daher – eingeschränkt durch das Pflichtteilsrecht – frei über das Schicksal seines Nachlasses verfügen. In dem Ausmaß, in dem sich die letztwillige Verfügung auf den Nachlass erstreckt, ist es für die Erbfolge allein maßgeblich (§ 7:30 Ptk). Nur soweit die letztwillige Verfügung Teile des Nachlasses nicht umfasst oder eine solche nicht vorhanden oder nicht gültig ist, kommt – allenfalls nur hinsichtlich der nicht von der letztwilligen Verfügung betroffenen Teile – die gesetzliche Erbfolge zum Zug. Die Errichtung einer letztwilligen Verfügung beschränkt den Erblasser zu Lebzeiten nicht in der Verfügung über die nachlasszugehörigen Vermögenswerte; diese kann er zu Lebzeiten nach Belieben veräußern oder auch unentgeltlich übertragen. Von der letztwilligen Verfügung umfasst sind daher nur jene Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt des Erbfalls zum Nachlass gehören. Dies ist allerdings für den Erbvertrag aufgrund seiner synallagmatischen Wirkung eingeschränkt zu sehen (siehe dazu Kapitel 4.3.4).