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Dokument-ID: 1129120
4.2.1 Gattungsvermächtnis (§§ 656, 657, 658, 659 ABGB)
Wesen eines Gattungsvermächtnisses
Bei einem Gattungsvermächtnis wird nicht eine individuell bestimmte Sache vermacht, sondern wird der mit dem Vermächtnis belastete Erbe verpflichtet, dem Vermächtnisnehmer eine Sache einer bestimmten Art oder Gattung zu übergeben.