25.7.2 Finanzverfahren
Im Zusammenhang mit allfälligen Finanzverfahren stellt sich die Frage, welche Stellung einem Testamentsvollstrecker gegenüber den Finanzbehörden zukommt. Hier ist vor allem auf § 80 Abs 1 und 2 BAO zu verweisen. Nach Abs 2 leg cit haben die Vermögensverwalter, soweit ihre Verwaltung reicht, die im Abs 1 bezeichneten Pflichten und Befugnisse, wenn eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zusteht. Nach Abs 1 leg cit haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.