2.4.2 Verfahrensrechtliche Möglichkeiten des übergangenen Erben/Noterben
Während der OGH noch im Jahr 2008 einem gesetzlichen Erben, der trotz Teilnahme an der Todesfallaufnahme und Interessenbekundung an der Erbschaft nicht zur Abhandlungstagsatzung geladen und auch nicht zur Abgabe einer Erbantrittserklärung iSd § 157 AußStrG aufgefordert wurde, eine Rechtsmittellegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss eingeräumt hat, ist es nunmehr gefestigte Rechtsprechung, dass ein übergangener Erbe die Einantwortung nicht mehr bekämpfen kann. Dem übergangenen Erben bleibt nur noch die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte mit Erbschaftsklage offen.