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Dokument-ID: 880351
3.13 Nacherbschaft für vermeintlich testierunfähige Person (§ 616 ABGB)
Wenn der Grund für die Nacherbschaft die vermeintliche Testierunfähigkeit des Vorerben ist, dann ist die Nacherbschaft im Zweifel ungültig, wenn diese Person im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung testierfähig war.