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Katrin Korak-Kohl | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.2 Mögliche Gestaltungsvarianten – Instrumente zur Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens

Pflichtteilsverzicht der weichenden Erben

Gem § 551 ABGB kann durch einen Vertrag mit dem späteren Erblasser auf das Erbrecht sowie auch auf den Pflichtteil verzichtet werden. Ein Erbverzicht schließt im Zweifel einen Pflichtteilsverzicht mit ein. Ein Pflichtteilsverzicht schließt demgegenüber im Zweifel aber keinen Erbverzicht mit ein. Der Vertrag muss in Form eines Notariatsaktes errichtet werden.

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