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Dokument-ID: 1241282
4.2 Rechtliche Rahmenbedingungen
Grundlegendes
Die zentrale Gesetzesstelle zur Testierfähigkeit stellt seit dem ErbRÄG 2015 der § 566 ABGB dar; dieser lautet wie folgt:
„Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann.“