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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Vorbemerkungen

Das Kärntner Erbhöfegesetz 1990 (Kärntner ErbhöfeG) ersetzt seit 1. Jänner 1990 das Kärntner Erbhöfegesetz 1903 LGBl 1903/33 idF BGBl 1930/235, das seinerseits auf Grundlage des Reichsrahmengesetzes RGBI 1889/52 betreffend die Einführung besonderer Erbteilungsvorschriften für landwirtschaftliche Besitzungen mittlerer Größe erlassen wurde, und – abgesehen von der Zeit des Nationalsozialismus – bis Ende 1989 in Geltung stand. Abgesehen von einigen kleineren Novellen durch BGBl I 2015/87 (ErbRÄG 2015) wurde beispielsweise der Begriff des Erblassers durch jenen des Verstorbenen bzw jener des Noterben durch jenen des Pflichtteilsberechtigten ersetzt – befindet sich das Kärntner ErbhöfeG noch in der Stammfassung BGBl 1989/658. Zur Regelung des Anerbenrechts ist der Bundesgesetzgeber berufen (VfGH 30.06.1952, B248/51 [VfSlg 2375/1952]).

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