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Dokument-ID: 1129134
4.3.3 Zinsen, Nutzen und Lasten (§ 686 ABGB)
Die seit dem Tod des Vermächtnisgebers anerlaufenen Zinsen und der entstandene Nutzen sowie jeder andere Zuwachs gebühren dem Vermächtnisnehmer, sofern die vermachte Sache in der Verlassenschaft vorhanden ist.