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Dokument-ID: 1115132
10.1 Allgemeines
Zielsetzung, Definition
Das ABGB regelt den Erbschaftskauf in den §§ 1278–1283 ABGB. Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Gegenstand des Erbschaftskaufs ist das Erbrecht selbst und nicht die Verlassenschaft oder einzelne Sachen daraus. • [Fußnote: Binder/Denk in Schwimann/Kodek ABGB, 4. Auflage, § 1278 Rz 1 ff.]