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Dokument-ID: 1129118
4.1.7 Gegenstand eines Vermächtnisses (§ 653 ABGB)
Gegenstand des Vermächtnisses
Grundsätzlich kann alles, was im gemeinen Verkehr steht, vererblich ist und den Inhalt einer selbstständigen Forderung bilden kann, Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Dazu zählen nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Rechte und Handlungen. Voraussetzung ist aber, dass die Sachen oder Rechte entweder zur Verlassenschaft oder einem Erben oder Vermächtnisnehmer gehören. Anderes kann nur mit einem so genannten Verschaffungsvermächtnis (§ 662 ABGB) angeordnet werden.