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Dokument-ID: 1261231
2.1.2 Widerstreitende Erbantrittserklärungen
Nachdem die Parteien die Erbantrittseklärungen abgegeben haben, werden die Erbantrittserklärungen vom Gerichtskommissär nicht nur auf die formelle Richtigkeit iSd § 159 AußStrG geprüft, sondern auch dahingehend, ob die Erbantrittserklärungen widersprüchlich sind.