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Dokument-ID: 1063051
5.2 Vertretungsvorsorge
Unter einer Verlassenschaftsabhandlung ist jenes Verfahren zu verstehen, wenn feststeht, dass eine Verlassenschaftsabhandlung nicht etwa nach § 153 AußStrG unterbleiben kann. Zu Beginn dieses Verfahrenskommt es gegebenenfalls zur in § 156 AußStrG geregelten Vertretungsvorsorge, um sicherzustellen, dass alle Verfahrensparteien durch einen gesetzlichen Vertreter bzw Kurator vertreten sind, sofern dies notwendig ist.