12.1.1 Allgemeines
Vererblichkeit der Bestandnehmer- und Bestandgeberposition
Die Rechtsposition des Mieters und des Vermieters ist vererblich und geht mit Rechtskraft der Einantwortung auf die Erben des Mieters oder Vermieters über (OGH RIS-Justiz RS0012202; zuletzt etwa OGH 29.7.2025, 2 Ob 53/25w). Dieses Prinzip gilt für alle Bestandverhältnisse, auch solche, die dem Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG (siehe § 14 Abs 1 MRG) unterliegen. Der Grundsatz der Vererblichkeit der Bestandnehmer- und Bestandgeberposition ergibt sich schon aus § 531 ABGB (OGH 5.9.1956, 7 Ob 394/56).