6.3.18 Die Stellung des überlebenden Lebensgefährten („efterlevande sambo“) in der Rechtsnachfolge von Todes wegen
Nach dem Gesetz über die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes von Lebensgefährten (Gesetz 2011/26) gelten als Lebensgefährten im Sinne dieses Gesetzes Personen, welche im gemeinsamen Haushalt wohnen, wenn dieser gemeinsame Haushalt seit zumindest fünf Jahren besteht oder wenn der gemeinsame Haushalt zwar noch nicht seit fünf Jahren besteht, sie aber ein gemeinsames Kind haben oder sie sonst für ein Kind gemeinsam obsorgeberechtigt sind. Verheiratete Personen können jedoch niemals Lebensgefährten im Sinne dieses Gesetzes sein (Gesetz 2011/26 3 §).