2.5 Gewillkürte Erbfolge
Keine Anwendung des AnerbenG
Wie bereits einleitend bemerkt, wird durch das AnerbenG die Testierfreiheit des Eigentümers des Erbhofs nicht eingeschränkt. Dementsprechend normiert § 8 Abs 6 AnerbenG, dass dieses dann nicht gilt, wenn der Verstorbene in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend (§ 863 ABGB) erklärt hat, dass es auf die Erbteilung nicht angewendet werden soll. Eine stillschweigende Erklärung in diesem Sinn ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Verstorbene über die in den §§ 11 bis 13 und 17 AnerbenG geregelten Gegenstände (unter anderem Übernahmspreis, Auszahlung und Sicherstellung der Abfindungsansprüche) besondere Anordnungen getroffen hat und sich diese mit den Bestimmungen der §§ 11 bis 13 und 17 AnerbenG nicht vereinbaren lassen; lassen sie sich wegen ihrer untergeordneten Bedeutung noch vereinbaren, dann gehen sie bei Anwendung des AnerbenG vor.