12.2.3 Einantwortung an mehrere Personen, die keine Eigentümerpartnerschaft sind
Hinderungsgrund für die Grundbuchseintragung
Beachtet das für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige Gericht die gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs 2 WEG nicht und wird mehr als zwei Personen das Eigentum am Mindestanteil, mit welchem Wohnungseigentum verbunden ist, eingeantwortet, liegt nach § 12 Abs 3 WEG ein gesetzlich normierter Hinderungsgrund für die Einverleibung des Eigentums in das Grundbuch vor: Hat entgegen der Anordnung des Abs 2 eine Personenmehrheit ohne Bildung einer Eigentümerpartnerschaft durch Rechtsnachfolge von Todes wegen Eigentum am Mindestanteil erworben, so kann deren Eigentum nicht im Grundbuch einverleibt werden.