5.3.3 Verlassenschaftskurator gem § 173 Abs 1 AußStrG
§ 173 Abs 1 AußStrG regelt zwei Fälle einer Verlassenschaftskuratorbestellung:
(Erstens) Einigen sich demnach die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder (zweitens) ist – im Falle einander widersprechender Erbantrittserklärungen – ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff AußStrG), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.