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Dokument-ID: 829367
13.3 Sonderbestimmungen für das Wohnungseigentum
Zwei natürliche Personen können als Eigentümerpartnerschaft gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Eine Eigentumswohnung kann sohin von zwei natürlichen Personen je zur Hälfte erworben werden. Im Falle des Todes eines der beiden Eigentümer geht der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über.