2.1 Vorbemerkungen zu Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen
Der Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag ist ein Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem künftigen Erben, mit dem letzterer auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet. Er findet seine rechtliche Grundlage in § 551 ABGB. Als Formvorschrift ist zwingend die Notariatsaktsform vorgesehen, wobei der Vertragsabschluss auch getrennt durch Angebot und Annahme, jeweils als Notariatsakte, erfolgen kann (3 Ob 165/13 f). Die Aufhebung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf gemäß § 551 Abs 1 idF ErbRÄG 2015 der Schriftform (nach der alten Rechtslage konnte diese hingegen sogar mündlich erfolgen).