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Dokument-ID: 976728
2.7.3 Unterbrechung, Ruhen oder Innehaltung des Verfahrens über das Erbrecht (§ 163 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 163. (1) Vereinbaren die Parteien vor dem Gericht Ruhen des Verfahrens über das Erbrecht oder treten andere Fälle der §§ 25 bis 29 ein, so hat das Gericht den Gerichtskommissär davon zu verständigen.