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Dokument-ID: 976724
2.7.1 Feststellung des Erbrechts (§ 161 AußStrG)
Rechtliche Grundlage
„§ 161. (1) Das Gericht hat im Rahmen des Vorbringens der Parteien und ihrer Beweisanbote das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs 2) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden.