15.2.2 Erbverzicht
Wie auch schon nach geltendem Recht bedarf ein Erb- bzw Pflichtteilsverzicht zu seiner Gültigkeit eines Notariatsaktes (oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll). Neu ist, dass die Erbrechtsnovelle für die Aufhebung eines Erb- und Pflichtteilsverzichts die Schriftform verlangt (§ 551 Abs 1). Nach der Rechtsprechung konnte die Aufhebung eines derartigen Verzichts nämlich formlos erfolgen (so 8 Ob 158/66); um daraus resultierende Beweisprobleme hintanzustellen, wird nun die Schriftform vorgesehen.