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Dokument-ID: 866511
5.2.4 Besondere IZPR-Bestimmungen für internordische Sachverhalte
Im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Nordischen Konvention gelten die besonderen Bestimmungen des 3. Kapitels des Gesetzes SFS 2015:417, welche von der jahrzehntelangen, engen justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten des Nordischen Rates künden. Diese besonderen Regeln erleichtern die Rechtsverfolgung im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen diesen Staaten besonders stark. Sie sollen hier in ihren wesentlichen Grundzügen kurz umrissen werden: