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Felix Karl Vogl | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.3.3 Allgemeine Voraussetzungen, Erbe zu werden

Erbe kann nur werden, wer erstens den Erblasser überlebt bzw im Zeitpunkt dessen Todes zumindest bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (Ärvdabalk 1 kap. 1 §), wer zweitens sein Erbrecht nicht verwirkt hat (Ärvdabalk 15 kap.) und sich drittens auf einen Berufungsgrund (Testament oder gesetzliche Erbfolge) stützen kann.

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