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Dokument-ID: 1115127
6.2.7 Ausschluss von entfernten Verwandten (§ 743 ABGB)
Erbrechtsgrenze
Die vierte Parentel besteht aus den vier Urgroßelternpaaren, welche die Erbrechtsgrenze markieren. Die Nachkommen von Urgroßeltern sind nicht mehr zu Erben berufen, ebensowenig wie weiter entferntere Verwandte des Verstorbenen.