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Dokument-ID: 1063057
5.4.2 Wirkung
Durch die Absonderung der Verlassenschaft vom Vermögen des Erben gem § 812 ABGB soll also eine rechtliche und faktische Vermögenstrennung zwischen dem Erben und der Verlassenschaft erreicht werden (OGH RIS-Justiz RS0013063 [T4] = OGH 27.1.2011, 2 Ob 148/10v). Es kommt zu einem getrennt verwalteten Sondervermögen, das ausschließlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger zu verwenden ist ([T5] = OGH 27.1.2011, 2 Ob 148/10v; OGH 23.5.2018, 3 Ob 84/18a).