11.9.7 Der Begünstigtenbeirat
Die Einrichtung weiterer Organe isd § 14 Abs 2 PSG muss in der dem Firmenbuch vorzulegenden Stiftungsurkunde vorgenommen werden. Regelungen über die Organstruktur, Aufgaben und Zustimmungserfordernisse für Entscheidungen weiterer Organe müssen in der Stiftungsurkunde verbrieft werden. Bei der Beurteilung, ob dem Beirat Organqualität zukommt, ist darauf abzustellen, ob er auf die Willensbildung, Leitung und Überwachung des Vorstands Einfluss haben soll. Auch ein einzelner Begünstigter kann, werden ihm Aufgaben zur Kontrolle des Vorstandshandelns übertragen, Organqualität haben. Hat ein Begünstigtenbeirat Organqualität, kommen ihm auch jene Rechte zu, die das PSG für Organe vorsieht, wie zum Beispiel das Recht auf Vorlage des Prüfungsberichtes des Stiftungsprüfers oder auf Antragstellung zur Einleitung einer Sonderprüfung.