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Barbara Reichl-Bischoff | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Ruhen des Verfahrens

Nach § 28 Abs 1 AußStrG tritt das Ruhen des Verfahrens ein, wenn alle Parteien dies ausdrücklich vereinbaren und die Vereinbarung dem Gericht anzeigen. Das Ruhen wird ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem die Anzeige bei Gericht erfolgt. Zusätzlich kann das Verfahren ruhen, wenn zu einer mündlichen Verhandlung alle Parteien geladen wurden, aber keine Partei erscheint oder die anwesenden Parteien erklären, nicht verhandeln zu wollen (§ 28 Abs 2 AußStrG)

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