12.1.4 Dringendes Wohnbedürfnis und gemeinsamer Haushalt
Wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung des Eintrittsrechts nach § 14 Abs 2 MRG ist das Vorliegen sowohl eines dringenden Wohnbedürfnisses als auch eines gemeinsamen Haushalts. Beiden Elementen ist gemein, dass deren Vorliegen sich nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen lässt (OGH 19.6.2015, 5 Ob 107/15v; OGH 25.4.2019, 5 Ob 8/19s).
Unter dem Begriff „dringendes Wohnbedürfnis“ ist ein schutzwürdiges Interesse einer der in § 14 Abs 3 MRG genannten Personen zu verstehen und nur dann zu verneinen, wenn eine andere ausreichende (angemessene) Unterkunft zur Verfügung steht (OGH RIS-Justiz RS0069974). Die Dringlichkeit des Wohnbedürfnisses des eintrittsberechtigten nahen Angehörigen an der aufgekündigten Wohnung hängt davon ab, ob der Eintrittswerber über eine eigene Wohnung verfügt, die er früher bewohnt hat, oder ob er auf eine andere Wohnung verwiesen werden soll. Nur im ersten Fall ist auf die unbedingte Notwendigkeit abzustellen, den beim Tod des Mieters gegebenen Zustand zu belassen; andernfalls muss es sich um eine ausreichende und gleichartige (rechtlich abgesicherte) Wohnmöglichkeit handeln. Keine rechtlich abgesicherte Wohnmöglichkeit liegt in der Begründung eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses im Hause der Eltern des Eintrittsberechtigten im Hinblick auf die Widerruflichkeit eines solchen Benützungsrechtes nach Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit vor (OGH RIS-Justiz RS0069957).
Beispiel:
Ein dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten kann auch dann vorliegen, wenn dieser zwar eine Eigentumswohnung hat, ihm aber aufgrund seines hohen Alters das Verlassen der Mietwohnung, in der er sein gesamtes Leben verbracht hat, nicht zumutbar ist (OGH 29.8.2019, 6 Ob 140/19k).